Kirchlicher Grund und Boden muss sorgfältig verwaltet werden
Seit der Zeit Karl des Großen vor 1.200 Jahren sind Pfarrpfründe und Kirchengut durch Schenkung der Landesherren geschaffen worden. Sie dienten zur Erhaltung der Kirchen und zur Anstellung von Kirchendienern.
Für die weitere Entwicklung des Kirchengutes ist der Augsburger Religionsfriede von 1555 bedeutsam. Das reichsunmittelbare Kirchengut, also die geistlichen Kurfürstentümer, blieben der römisch-katholischen Kirche vorbehalten. Alles andere nicht reichsunmittelbare Kirchengut wurde von den Landesherren eingezogen. Die Erträge standen jedoch weiter den alten Zwecken zur Verfügung. Im Zuge der napoleonischen Kriege und der Eroberung des linken Rheinufers wurden geistliche Fürstentümer säkularisiert. Der "Reichsdeputationshauptschluss" von 1803 hob über 100 rechts-rheinische Reichstände auf. Der einverleibende Staat trat in alle Hoheits- und Eigentumsrechte dieser untergegangenen reichsunmittelbaren Territorien ein. Von daher haben viele der noch heute bestehenden Staatsleistungen ihren Rechtsgrund.
In Niedersachsen hielten die Welfen das dem kirchlichen Eigentum entstammende Grundvermögen von ihren Staatskassen getrennt. Die Klosterkammer als staatliche Stiftung verwaltet dieses Vermögen noch heute. Aus den Erträgen dieser Ländereien, die nicht mit dem kirchlichen Grundbesitz zu verwechseln sind, werden auch heute noch landeskulturelle und kirchliche Aktivitäten gefördert.
Die kirchlichen Ländereien wurden zunächst in der Regel vom Pfarrstelleninhaber selbst bewirtschaftet und dann später verpachtet. Bis zum Ende des 19. Jahrhunderts leisteten die Erträge aus kirchlichen Grundbesitz einen wesentlichen Beitrag zum kirchlichen Haushalt (beispielsweise bis zu 70 Prozent zur Pfarrbesoldung)5.
Der kirchliche Grundbesitz ist nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerlich. Soweit eine Veräußerung notwendig ist, muss der Verkaufserlös in geeigneter Weise wertbeständig wieder angelegt werden. Der Grundbesitz der Landeskirche und ihrer Körperschaften hat einen Umfang von rund 43.000 Hektar6. Davon entfallen 80 Prozent auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, 10 Prozent auf Waldflächen, 5 Prozent auf bebaute Grundstücke und Friedhöfe, der Rest auf Ödland, Gartenland und Wege.
Das Kirchenamt in Sulingen leistet für die Kirchengemeinden der Kirchenkreise Grafschaft Diepholz und Syke-Hoya bei der Verwaltung des kirchlichen Grundbesitzes die notwendige Verwaltungshilfe, unter anderem bei Stellungnahmen zu Bauleitplänen, bei An- und Verkäufen von Grundstücken, Erklärungen zur Zustimmung von Leitungsverlegungen, Flurbereinigungen, Bodenverbesserungsmaßnahmen, Erschließungs- und Anliegerbeiträgen und bei Pachtangelegenheiten.
5) Aktive Gemeindearbeit, Ein Wegweiser nicht nur für Kirchenvorstände, Hannover 1994, S. 123ff
6) Aktive Gemeindearbeit, 1994 S. 123f